SATZUNG DER Kenya-ChildVision e.V.

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 11.06.2014 gegründete Verein führt den Namen „Kenya-ChildVision“ und hat seinen Sitz in Wiesbaden (Hessen). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen werden und
erhält nach der Eintragung den Zusatz “eingetragener Verein“ (e.V.)
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vereinszweck

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe sowie die Förderung von Bildung und Erziehung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Die Einrichtung von Schulen, Jugendtagesstätten, Elektrizitätsversorgung,  Krankenhäusern, Märkten, und sonstigen sozialen Anlagen beziehungsweise Unterstützung der Menschen in diesen Einrichtungen.
2. Die Bereitstellung von sauberem Trinkwasser und Sanitärräumen.
3. Die Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln, Medizin, Kleidung und Gebrauchsgütern etc.
4. Die Anmietung oder der Erwerb von Häuser und Grundstücken, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.
5. Die Organisation und Durchführung von Hilfstransporten nach Kenia.
6. Die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.

Zur Verwirklichung des Ziels kann der Verein Zweckbetriebe betreiben. Ein Betrieb gilt nur dann als Zweckbetrieb, wenn er unmittelbar den oben aufgeführten Zwecken des Vereins dient. Bezüglich der Verwendung etwaiger Überschüsse ist ausschließlich nach dieser Vereinssatzung zu verfahren.

Der Verein wird hierzu:

1. Mittel durch die Erhebung von Beiträgen und Umlagen beschaffen
2. die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen) betreiben
3. (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. (Mittelverwendung)
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen
die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des
Vorstands die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem
Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss
des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch
den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des dritten Mahnschreibens, das den
Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

Beiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Halbjahres- oder Jahresbeitrag, soweit nicht der Vorstand in der Beitragsordnung für bestimmte Mitglieder eine beitragsfreie Mitgliedschaft vorsieht. Juniorenmitglieder zahlen ermäßigte Beiträge.
(2) Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter errichteten Beitragsordnung.
(3) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliedsversammlung beschlossen. Es reicht hier die einfache
Mehrheit.

Die Beitragsordnung bleibt solange in Kraft, bis sie von der Mitgliedsversammlung geändert wird. Zur
Abstimmung wird eine 3/4-Mehrheit benötigt. Änderungen zur Beitragsordnung sind nur zum Jahresende
möglich.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter und dem Kassenwart
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Kassenwart tätigt die finanziellen Geschäfte des Vereins.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des vorstehend
beschriebenen Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjah-
res statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand berufen. Sie müssen
berufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder eine Berufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. Der Vorstand muss in diesem Falle innerhalb eines
Monats die Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversamm-
lung beschlussfähig.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des
Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung
hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versamm-
lungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind
den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Satzungsänderungen sind dem Finanzamt vorzulegen. Änderungen der §§ 1, 2 und 9 dieser Satzungs-
änderungen sind dem Finanzamt vorzulegen.
(3) Der Verein löst sich auf, wenn dies durch 2/3 der Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen
wird. Die Auflösung kann durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter überstimmt
werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt bei gefassten Auflösungsbeschluss aus Ihrer Mitte zwei Liquidato-
ren zur Abwicklung. Sollte die Wahl unterbleiben, erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt der
Auflösung amtierenden Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt
das Vermögen des Vereins dem Förderprojekt SOS-Kinderdorf e.V. (Renatastraße 77, 80639 München)
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.06.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins
„Kenya-ChildVision“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.